Meldepflichtige Vogelarten müssen gemäß § 7 Abs. 2 BArtSchV an die jeweiligen Behörden der Bundesländer gemeldet werden. Einige Länder haben dazu einheitliche Formularvordrucke entworfen, die hier soweit verfügbar veröffentlicht werden und abrufbar sind. Andere Bundesländer regeln diesen Meldevorgang wieder anders und legen die Zuständigkeiten in die Unteren Naturschutzbehörden, Umweltämter oder auch Veterinärämter der Landkreise. Über die unterschiedliche Verfahrensweise soll hier ebenfalls informiert werden.
Baden-Würtemberg [5 KB]
(an das zuständige Regierungspräs. mit dem angef. Meldeformular)
Bayern (Meldung an die zuständigen Unteren Naturschutzämter auf verschieden gestalteten Fomularvordrucken)